
Schließung von Spielhallen rechtmäßig
Mit einem juristischen Eilantrag hatten 24 deutsche Spielhallenbetreiber versucht sich gegen die staatlichen Schließungsanordnungen aufgrund der Covid-19-Pandemie zu wehren. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass die Schließungen rechtmäßig sind. Die Gesundheitskrise sorgt zurzeit für einen weltweiten Einbruch des landbasierten Glücksspielsektors.
Laut Gericht fußen die Schließungen auf dem bundesweiten Infektionsschutzgesetz. Im Zuge der Urteilsverkündung wurden aktuelle Daten des Robert-Koch-Instituts (RKI) herangezogen. Demnach seien die Schließungen von Freizeiteinrichtungen wie Spielhallen eines der bestgeeigneten Mittel, um einer Übertragung des gefürchteten Lungenerregers entgegenzuwirken. Die derzeitige Situation erfordere „einschneidende Gegenmaßnahmen“.
Die 24 Betreiber hatten im Rahmen ihres Eilantrags eine Reihe von Argumenten hervorgebracht. Unter anderem wurden die Schließungen als „unverhältnismäßig“ deklariert. Der Infektionsschutz sei in den Einrichtungen bereits dadurch gewährleistet, dass per Gesetz ein Mindestabstand zwischen den Spielgeräten bestehe. Darüber hinaus seien „Spielhallen relativ weitläufige Räumlichkeiten“, die nicht mit gastronomischen Betrieben zu vergleichen wären.
Außerdem erklärten die Betreiber, dass die Spielautomaten mit einem Sichtschutz versehen sind, der Infektionen ebenfalls vorbeugen würde. Mitarbeiter würden die Geräte zudem regelmäßig unter Verwendung von Handschuhen und Mundschutz desinfizieren. Die Gesundheit der Mitarbeiter und Kunden habe oberste Priorität.
Sozialer Kontakt in Spielhallen
Die Juristen leisteten keinem der gelieferten Argumente folge. Stattdessen erklärte das Gericht, dass Covid-19 eine leicht übertragbare Erkrankung sei, was vor allem „soziale Distanzierung“ erfordere. Vorrangiges Ziel der Schließungen sei es, die Ausbreitung des Erregers zu verlangsamen, um einer Überlastung des Gesundheitssystems vorzubeugen. Dies seien „wohlerwogene Gründe“, die für eine Schließung sprechen.
Laut Gerichtsbeschluss sind Spielhallen mit anderen Freizeiteinrichtungen wie Theatersälen, Kinos, Stadien oder Messehallen vergleichbar. Sozialer Kontakt sei „ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen“. Die aufgelisteten Maßnahmen der Betreiber seien demzufolge „nicht ausreichend“. Die öffentliche Gesundheit habe gegenüber den wirtschaftlichen Interessen Vorrang. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf Hilfspakete des Staates, die existenzielle Bedrohungen abwenden sollen.
Die Betreiber können allerdings in Berufung treten. In zweiter Instanz wäre das Oberverwaltungsgericht in Münster zuständig. Aufgrund der fortlaufenden Ausbreitung des Virus, ist jedoch kaum mit einer Ausnahmeregelung für Spielhallen zu rechnen. Zudem ist fraglich, ob überhaupt weitere Prozesse stattfinden können. In Bad Homburg wurde bereits ein erster Glücksspielprozess ausgesetzt, da die Beteiligten zur Risikogruppe zählen.
Glücksspielmärkte am Boden
Die 24 beteiligten Spielhallenbetreiber stammen aus 16 Gemeinden, darunter Städte wie Bonn, Köln, Brühl oder Leverkusen. Doch nicht nur in den benannten Ortschaften kommt es zurzeit zum Shutdown aller Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros, sondern weltweit. Zuletzt gab sogar das Glücksspielparadies Las Vegas den Stillstand bekannt. Außerdem sorgt die Pandemie zur Aussetzung aller Sportevents, was sich besonders hart auf Buchmacher auswirkt.
Auch im deutschen Nachbarland Österreich kommt der landbasierte Spielbetrieb durch Corona zum Erliegen. Die teilstaatlichen Casinos Austria hatten zuletzt sämtliche Veranstaltungen gecancelt. In insgesamt zwölf Casinos wurde der Betrieb vorerst bis zum 03. April eingestellt. Berichten der österreichischen Kronen Zeitung zufolge, haben die Casinos über 2.000 Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt. Es werden millionenschwere Verluste befürchtet.